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Ein Autoverkäufer aus dem Kanton Bern erhielt einen monatlichen Fixlohn von 4166 Franken plus Provisionen. In den Ferien wurde ihm nur der Fixlohn ausbezahlt. Der Angestellte kündigte und forderte von der Garage auch Provisionen für die Ferienzeit der letzten fünf Jahre – rund 24 000 Franken. Das Regionalgericht in Bern wies die Klage ab. Das Obergericht und das Bundesgericht hingegen hiessen sie gut. Provisionen seien Lohnanteil und auch während der Ferien geschuldet.
Bundesgericht, Urteil 4A_59/2020 vom 29. April 2020
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