Ein Student der Fachhochschule ­Nordwestschweiz in Münchenstein BL verlangte von der Schule gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz Einsicht in alle ihn betreffenden Daten. Sein ­Gesuch betraf insbesondere auch die ­Daten des elektronischen Schliess­systems zu den Räumen sowie die ­Zugriffe auf seine Daten in der Schul­software. Dazu war die Hochschule nicht im vollen Ausmass bereit. Die ­Beschwerdekommission der Schule gab dem Betroffenen aber recht. Er habe Anspruch auf Einsicht in alle ­vorhandenen Daten zu seiner Person. Das Ver­waltungsgericht des Kantons Aargau bestätigte den Entscheid.

Verwaltungsgericht Aargau, Urteil WBE.2021.336 vom 20. März 2023