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Ein Student der Fachhochschule Nordwestschweiz in Münchenstein BL verlangte von der Schule gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz Einsicht in alle ihn betreffenden Daten. Sein Gesuch betraf insbesondere auch die Daten des elektronischen Schliesssystems zu den Räumen sowie die Zugriffe auf seine Daten in der Schulsoftware. Dazu war die Hochschule nicht im vollen Ausmass bereit. Die Beschwerdekommission der Schule gab dem Betroffenen aber recht. Er habe Anspruch auf Einsicht in alle vorhandenen Daten zu seiner Person. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigte den Entscheid.
Verwaltungsgericht Aargau, Urteil WBE.2021.336 vom 20. März 2023
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