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Ein Mann aus dem Kanton Zug lebt seit 2016 mit seiner Partnerin zusammen. 2017 liess er sich mit 62 Jahren vorzeitig pensionieren. Seither bekommt er von der Zuger Pensionskasse eine Rente. 2018 meldete er der Kasse die Lebenspartnerschaft an, damit seine Partnerin im Fall seines Todes eine Lebenspartnerrente zusteht. Die Kasse entgegnete, die Anmeldung erfolge zu spät. Der Mann hätte sich gemäss Reglement vor der ersten Rentenzahlung, spätestens vor dem 65. Altersjahr melden müssen. Der Rentner klagte vor Zuger Verwaltungsgericht. Er sei noch nicht 65 Jahre alt. Daher sei die Anmeldung nicht verspätet. Verwaltungs- und Bundesgericht wiesen das Gesuch ab. Der Mann hätte die Partnerin vor der Pensionierung melden müssen.
Bundesgericht, Urteil 9C_784/2019 vom 13. Mai 2020
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