Ein Paar aus dem Berner Oberland wollte bei einer Zwangsversteigerung ein Haus kaufen. Es bot 1,03 Millionen Franken. Dies war sein persönliches Limit. Der Versteigerer hatte das Angebot bereits zweimal ausgerufen und war schon kurz vor dem Zuschlag, als plötzlich noch ein höheres Angebot kam.

Das Paar wirft dem Betreibungsamt vor, vor dem dritten Aufruf und somit dem Zuschlag «sehr ungewöhnlich und unangenehm lange» gezögert zu haben, sodass ein anderer unerwartet noch dazwischengekommen sei.

Dieser hatte 1,18 Millionen Franken geboten und den Zuschlag erhalten. Das Paar wirft dem Betreibungsamt «Preistreiberei» und ungleiche Behandlung vor. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht wiesen die Beschwerde ab. Entscheidend sei nur, dass der Ersteigerer sein Angebot vor den Worten «zum Dritten» gemacht habe.

Bundesgericht Urteil 5A_508/2024 vom 14. August 2024