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Ein Paar mietete in Zürich von einer Pensionskasse eine 3,5-Zimmer-Wohnung für 3060 Franken im Monat. Auf dem amtlichen Formular fehlte der frühere Mietzins. Das Paar focht den Mietzins deshalb an. Das Mietgericht Zürich reduzierte ihn auf 2576 Franken. Die Mieter waren nicht zufrieden und forderten die Herabsetzung auf 1810 Franken. Damit unterlagen sie vor Obergericht und Bundesgericht. Der Vermieter habe die Wohnung umfassend renoviert. Das sei wie eine Erstvermietung zu behandeln. Der Vermieter müsse den früheren Mietzins nicht bekanntgeben.
Bundesgericht, Urteil 4A_56/2023 vom 14. April 2023
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