Der 35-jährige Mieter kommt vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Baden AG gleich zur Sache: An einem Sonntag vor einem halben Jahr sei seine ganze Wohnung voller Ameisen gewesen. «Tags zuvor regnete es stark. Ich denke, dass die Ameisen deshalb in meine Wohnung kamen.» Er habe den Boden sofort feucht aufgenommen. «Doch es nützte nichts.»
Er schickte noch am selben Tag einer Mitarbeiterin der Verwaltung eine Kurznachricht aufs Handy. «Darin teilte ich ihr mit, dass sie so schnell wie möglich jemanden vorbeischicken solle, um die Ameisenplage zu bekämpfen.» Die Mitarbeiterin habe nicht reagiert. Deshalb habe er selbst eine Schädlingsbekämpfungsfirma angerufen und einen Termin für den kommenden Tag vereinbart. «Ich teilte dies der Angestellten der Verwaltung sofort mit.» Diese habe den Eigentümer informiert.
Am Montagnachmittag kam ein Kammerjäger aus der Ostschweiz vorbei und bekämpfte die Ameisen mit einem Gift. «Im Protokoll notierte er, dass mich kein Verschulden treffe», sagt der Mieter. «Deshalb muss der Eigentümer mir die 554 Franken zurückerstatten.»
Der Vermieter weist die Forderung zurück. Bei der Wohnungsübergabe habe es keine Ameisen in der Wohnung gehabt. «Es liegt somit kein Mangel an der vermieteten Wohnung vor, den ich zu verantworten hätte.» Daran ändere auch das Protokoll des Kammerjägers nichts. Die anderen Mieter in dieser Liegenschaft hätten zudem nie Probleme mit Ungeziefer gemeldet.
Der Eigentümer zeigt Verständnis dafür, dass die Mitarbeiterin der Verwaltung am Sonntag nicht reagierte. Er wirft seinem Mieter vor, keinen Schädlingsbekämpfer aus der Region aufgeboten zu haben. «Das wäre günstiger gewesen.»
Der Mieter bemerkt, es sei ihm wichtig gewesen, dass das Problem rasch behoben wird. «Ich bot den ersten Kammerjäger auf, der auf Google mit dem Suchbegriff ‹Schädlingsbekämpfer Baden› angezeigt wurde.»
Der Mieter verhielt sich in den Augen des Richters korrekt
Nach einer kurzen Pause bittet der Richter die Parteien in den Saal zurück. Er gehe davon aus, dass die Ameisen wegen starken Regens in die Wohnung gekommen seien, da deren Nest unter Wasser stand. Der Mieter habe die Verwaltung korrekt über den Mangel informiert. Auch der Eigentümer sei rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden und hätte selbst noch reagieren können, da der Mieter den Kammerjäger erst für den nächsten Tag um 14 Uhr aufgeboten habe. «Das tat er aber nicht.» Er tendiere dazu, so der Richter, die Klage des Mieters gutzuheissen. Statt eines Urteils schlägt er aber einen Vergleich vor: «Der Eigentümer zahlt rund zwei Drittel der eingeklagten Streitsumme. Und die Sache ist erledigt.»
Nach einer kurzen Diskussion einigen sich die beiden Parteien auf die Summe von 325 Franken. Der Eigentümer zahlt dem Kläger das Geld bar auf die Hand.
Wohnungsmängel: Für kleinere Reparaturen sind Mieter zuständig
Mieter müssen für den sogenannten kleinen Unterhalt an der Wohnung aufkommen. Darunter fallen kleinere Reparaturen, die sich ohne Beizug einer Fachperson beheben lassen und bis rund 150 Franken kosten. Mieter müssen also etwa einen undichten Duschschlauch oder ein kaputtes Zahnputzglas auf eigene Kosten ersetzen. Grössere unverschuldete Mängel müssen vom Vermieter behoben werden. In solchen Situationen sollte sich der Mieter sofort an den Vermieter wenden und von ihm Abhilfe verlangen.
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