Die Mutter von Ida Mächler (Name geändert) aus Spiez BE wurde fast 90-jährig. Letzten Herbst verstarb sie im Alters- und Pflegeheim Eigen in Faulensee BE. Dort hatte sie während ihrer letzten drei Lebensjahre gewohnt. Mächler war mit der Schlussrechnung des Heims nicht einverstanden: Unter anderem verlangte es 450 Franken für die Schlussreinigung des Zimmers.
Im Pensionsvertrag der verstorbenen Mutter war bezüglich Schlussreinigung nichts geregelt. Bei der Zimmerabgabe erkundigte sich Mächler, ob alles in Ordnung sei. Das sei bejaht worden. Deshalb ist rechtlich klar: Die Forderung des Altersheims war unbegründet. Das bestätigt Geschäftsleiter Peter Keller vom Verband Berner Pflege- und Betreuungszentren: «Ohne entsprechende Abmachung im Pensionsvertrag ist für die Schlussreinigung nichts geschuldet.»
Der stellvertretende Geschäftsleiter des Alters- und Pflegeheims Eigen, Michael Oppliger, räumt ein, dass im Vertrag nicht auf die Kosten für die Schlussreinigung hingewiesen worden sei. Das Heim verzichtet deshalb auf den Betrag.
Ein Aufenthalt in Alters-und Pflegeheimen ist sehr teuer. Die Kosten lassen sich in drei Bereiche aufteilen: Krankenpflege, Hotellerie (Kost und Logis) sowie Betreuung (zum Beispiel Unterhaltungsprogramme und Ausflüge). Entsprechend unterschiedlich ist geregelt, wer welche Kosten tragen muss.
Krankenpflegekosten:
Zu den Pflegeleistungen der obligatorischen Krankenversicherung zählen etwa Messungen von Blutdruck und Blutzucker, das Versorgen von Wunden sowie das Verabreichen von Medikamenten und Nährlösungen. Dazu kommen «Massnahmen der Grundpflege», also etwa das Anziehen von Kompressionsstrümpfen, Hilfe bei der Mund- und Körperpflege oder beim An- und Auskleiden sowie beim Essen und Trinken. Psychisch angeschlagene Personen werden zudem bei der Alltagsbewältigung unterstützt – Ziel ist es dabei, eine Tagesstruktur zu schaffen und soziale Kontakte zu fördern.
Für Krankenpflegekosten muss die Krankenkasse 9 bis 108 Franken pro Tag bezahlen. Die Höhe hängt vom Pflegebedarf der betreuten Person ab. Es gibt 12 Stufen: Pro Stufe sind 20 Minuten vorgesehen. Bei einem Pflegebedarf von mehr als 220 Minuten muss die Krankenkasse das Maximum von 108 Franken übernehmen.
Der Heimbewohner muss sich an diesen Kosten mit höchstens Fr. 21.60 pro Tag oder 7884 Franken pro Jahr beteiligen.
Falls damit noch nicht alle Pflegekosten gedeckt sind, müssen sie von Kanton und Gemeinde oder beiden zusammen übernommen werden. Je nach Kanton wird im Rahmen der Restfinanzierung auch die Patientenbeteiligung von Fr. 21.60 ganz (etwa im Kanton Wallis) oder teilweise übernommen. Im Kanton Zug etwa müssen Betroffene nur 10 Prozent der jeweiligen Pflegestufe selber finanzieren.
Kosten für Hotellerie und Betreuung:
Diese Kosten muss der Heimbewohner grundsätzlich selbst übernehmen. Wie viel für Kost, Logis und Betreuung zu zahlen ist, steht im individuellen Pensionsvertrag. Darin muss das Heim klar ausweisen, was im Heimpreis inbegriffen ist und wofür der Bewohner noch extra bezahlen muss. Verweist das Heim auf eine Preistabelle, muss sie der Bewohner vor der Vertragsunterzeichnung erhalten haben.
Laut dem Verband Heime und soziale Institutionen Curaviva sind heute rund 40 Prozent der Heimbewohner «Selbstzahler». Die restlichen 60 Prozent können sich das Altersheim nicht leisten. Deshalb haben sie in der Regel Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Sie kommen dort zum Zug, wo die Renten und das übrige Einkommen die Lebenskosten nicht decken.
Beitrag an persönliche Auslagen und an die Tagestaxe
Wenn jemand in einem Heim wohnt, werden unter anderem folgende Auslagen durch die Ergänzungsleistungen übernommen: ein Betrag für persönliche Auslagen wie den Kauf von Kleidern, Produkten für die Körperhygiene, Zeitungen, Steuern etc. sowie an die Tagestaxe des Heims.
Laut Daniel Domeisen von Curaviva wird der Betrag für die Tagestaxe in der Regel so festgelegt, dass er für den Aufenthalt in einem öffentlichen Altersheim ausreicht. Im Kanton Aargau werden zum Beispiel 160 Franken pro Tag übernommen. Auf Antrag ist eine Erhöhung auf 200 Franken möglich. Im Kanton St. Gallen beträgt die höchstens anrechenbare Tagespauschale 180 Franken, beim Aufenthalt in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen sind es höchstens 220 Franken.
«Der Betrag muss ausreichen, damit keine Sozialhilfeabhängigkeit entsteht», sagt Daniel Domeisen. Sollte jemand keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, bleibt noch die Sozialhilfe der Gemeinde. Sie muss aber nur in seltenen Fällen einspringen.
Anspruch vor dem Eintritt ins Heim abklären
Viele Heime verlangen beim Eintritt ein Depot von einigen Tausend Franken. Sie wollen sich für den Fall absichern, dass der Bewohner keine Ergänzungsleistungen erhält. Deshalb sollte man den Anspruch wenn möglich schon vor dem Eintritt ins Heim abklären. Der Antrag ist bei der kantonalen Ausgleichskasse zu stellen. Ein Merkblatt findet sich im Internet unter www.ahv-iv.ch → Merkblätter & Formulare → Merkblätter → Ergänzungsleistungen zur AHV und IV.
Übrigens: Wer bei alltäglichen Verrichtungen wie Ankleiden, Essen, Körperpflege etc. Hilfe braucht, kann bei der Ausgleichskasse einen Antrag auf Hilflosenentschädigung stellen. Sie wird zusätzlich zur AHV-Rente ausgerichtet. Wer im Heim lebt, hat aber nur bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades und schweren Grades Anspruch auf eine Entschädigung von 588 beziehungsweise 940 Franken pro Monat. Sie darf bei der Finanzierung der Pflegekosten nicht angerechnet werden. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen hingegen schon – sofern in der Tagestaxe des Heimes, die bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt wird, auch Kosten für die Pflege enthalten sind.
An diese Stellen können sich Betroffene wenden
Bei Auseinandersetzungen mit ihrem Alters- und Pflegeheim können sich Betroffene je nach Kanton an eine staatliche Ombudsstelle, eine unabhängige Beschwerdestelle für das Alter oder eine Patientenstelle wenden. Eine Liste findet sich auf der Website www.curaviva.ch → Fachinformationen → Themendossiers → Ombudsstellen (ganz unten) → Adressliste Ombuds- und Beratungsstellen.
Kostenbeteiligung: Hilfsmittel - Krankenkasse bezahlt mindestens einen Teil
Die Krankenkasse muss sich an den Kosten für gewisse Mittel und Gegenstände in der Krankenpflege beteiligen. Etwa für Bandagen, Gehstöcke oder Einmalblasenkatheter. Was genau zu vergüten ist, ist in der sogenannten Mittel- und Gegenständeliste geregelt.
Es kann sein, dass die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnt, weil das Heim dafür eine Pauschale erhält. Dann muss das Heim die Kosten übernehmen.
Im Ratgeber «Besser leben im Alter» (1. Auflage, 123 Seiten) finden Sie Anregungen, wie man im Alter gesund und aktiv bleiben kann – ob man zu Hause oder in einem Altersheim wohnt.