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Ein Angestellter verliess 1988 seine Firma und forderte seine Pensionskasse auf, sein Freizügigkeitsguthaben an eine andere Kasse zu überweisen. Ob sie das tat, war unklar. Deshalb schrieb der Versicherte im Jahr 2012 die alte und die neue Kasse an. Beide sagten, sie hätten kein Altersguthaben auf seinen Namen. Der Versicherte klagte gegen die Kasse, bei der er bis 1988 versichert war. Das Sozialversicherungsgericht Zürich wies die Klage ab. Pensionskassen müssten Belege nur zehn Jahre aufbewahren. Der Versicherte habe es daher selber zu verantworten, wenn das Geld unauffindbar sei.
Sozialversicherungsgericht Zürich, Urteil BV.2015.00009 vom 29. März 2017
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