Inhalt
31.03.2021
Im Garten eines Zuger Hauseigentümers steht ein 11 Meter hoher Nussbaum – 4,6 Meter vom Nachbargrundstück entfernt. Der Nachbar forderte die Fällung des Baumes. Doch gemäss einer Gesetzesänderung von 2016 gelten über 5-jährige hochstämmige Bäume als geschützt. Der Nussbaum sei ein «stattlicher» Hochstämmer und somit schützenswert.
Obergericht Zug, Urteil Z1 2019 2 vom 27. November 2020
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Alter Nussbaum darf stehen bleiben
Auf so einen Nachbarn, der einen 11 Meter hohen Nussbaum fällen lassen will, kann man aber auch wirklich kacken! Was für Menschen müssen das sein, die ihren Frust an der Natur oder an schönen Baumen ablassen wollen??