Das Staatssekretariat für Wirtschaft und die Kantone führten letztes Jahr eine Kontrolle mit 644 Stichproben zur Frage durch, ob die Internetläden korrekte Preisangaben machen. In über 300 Fällen sprachen sie Beanstandungen aus. Aber die Steuerzahler, die das Ganze finanzieren, erfahren nicht, welche Läden mit falschen Preisen arbeiten. saldo erhielt zwar gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Einblick in die Dokumente. Die Namen der fehlbaren Internetshops waren vom Staatssekretariat jedoch geschwärzt.
Unter den Fehlbaren sind viele bekannte Firmen
saldo kennt die Namen trotzdem. Von den über 300 beanstandeten Preisen entfallen viele auf bekannte Namen. Dazu gehören etwa Brack, die Coop- Töchter Livique und Bau + Hobby, der Baumarkt Hornbach, Möbel Pfister, Lipo oder Bader.
Ein Beispiel: Livique führt immer wieder Rabatttage unter dem Motto «20 % auf alles» durch (siehe Bild im PDF). So bot das Möbelhaus letzten Sommer den Esstisch Massivo III im Internet für 2800 statt 3500 Franken an. Die Aargauer Behörden verlangten einen Nachweis, dass der Tisch vor der Aktion tatsächlich 3500 Franken gekostet hatte – und zwar mindestens doppelt so lange, wie die Aktion dauerte (siehe Kasten). Livique war dazu nicht in der Lage, kam aber mit einer Beanstandungsgebühr von 300 Franken davon.
Nur eine Androhung einer Verzeigung setzte es für den Lehner-Versand ab. Ebenso für Weltbild und für Waschbär. Sie sollen wie Livique unsaubere Vergleiche mit eigenen Preisen gemacht und damit gegen die Preisbekanntgabeverordnung verstossen haben (siehe Kasten).
Mehr Strafanzeigen in der West- als in der Deutschschweiz
Die Behörden in der Westschweiz sind weniger nachsichtig als jene in der Deutschschweiz. So reichte der Kanton Waadt sechs Strafanzeigen ein, der Kanton Genf sieben – auch gegen grosse und bekannte Unternehmen. Beim Sport-Discounter Decathlon waren sämtliche 20 Richtpreisvergleiche falsch, beim Computerhändler Dell sogar deren 21, bei Versandhändler Vedia alle 20 Preisvergleiche.
Erstaunlich ist, dass Vedia von nichts wissen will: «Wir haben keine Kenntnis von einer Strafanzeige.» Decathlon schreibt: «Es ist keine Strafanzeige gegen uns eingegangen.» Und Dell: «Tatsache ist, dass bis dato keine Strafanzeige gegen uns vorliegt.» Die Firmen haben möglicherweise nicht nur ein Durcheinander bei den Preisen, sondern auch in der Rechtsabteilung. Die Genfer Behörden bestätigten saldo, dass sie gegen die drei Firmen Strafanzeige eingereicht haben.
In der Deutschschweiz führten die Kantone meist einfach eine Nachkontrolle durch, machten eine gebührenpflichtige Beanstandung oder drohten eine Anzeige an. Einzig gegen die Möbelgeschäfte Casmart und Wendt in Winterthur ZH wurden Strafanzeigen eingereicht.
Der Möbel-Discounter XXXLutz kassierte schon vor anderthalb Jahren vom Bezirksgericht Zofingen AG eine Busse von 5000 Franken wegen wiederholter Verstösse gegen die Preisbekanntgabeverordnung in den Geschäften. Hinzu kamen Gebühren von 1830 Franken. Zu einem Umdenken führte das offenbar nicht. Letztes Jahr beanstandeten die Aargauer Behörden die Hälfte der kontrollierten Produkte im XXXLutz-Internetshop. XXXLutz spielt das Problem herunter: «Es handelte sich um einen kleinen Fehler bei der Programmierung. Er wurde nur bei vereinzelten Artikeln festgestellt.»
Laut dem Staatsskretariat haben nur die Kantone Genf und Waadt Strafanzeigen eingereicht. Doch die beiden Winterthurer Fälle gingen in der Statistik vergessen. Das bestätigte die Stadtpolizei Winterthur. Insgesamt sind also mindestens 15 Strafanzeigen eingegangen.
Irreführende Preisvergleiche
Das Staatssekretariat für Wirtschaft und die kantonalen Behörden kontrollieren in den Läden drei Arten von Preisvergleichen:
- Selbstvergleich: Wenn ein Laden einen «Statt»-Preis nennt, muss dieser Preis unmittelbar vorher gültig gewesen sein. Der Aktionspreis darf nur halb so lange gelten, wie der Normalpreis galt.
- Konkurrenzvergleich: Läden dürfen die eigenen Preise nur mit den tatsächlichen Preisen der Konkurrenz vergleichen, nicht mit Fantasiepreisen.
- Richtpreisvergleich: Vergleiche mit Richtpreisen oder unverbindlichen Preisempfehlungen sind nur zulässig, wenn es sich dabei nicht um «Mondpreise» handelt – also um vorsätzlich viel zu hoch angesetzte Preise.