Ein Genfer beauftragte seine Bank, 25 000 Aktien einer Firma zu kaufen, die neu an der Börse gehandelt wurde. Die Bank bestätigte den Kauf. Vier Tage ­später teilte ihm die Bank mit, der Kauf habe nicht stattgefunden: Der Auftrag sei zwar dem Broker weitergeleitet worden – dieser habe die Aktien aber wegen zu grosser Nachfrage nicht kaufen können. Der Kunde forderte vor Gericht 412 000 Franken Schadenersatz. Der Kurs der Aktien sei vom Tag der Auftragsvergabe bis zum Tag der Mitteilung der Bank um diesen Betrag gestiegen. Alle Instanzen bis zum Bundesgericht wiesen die Klage ab. Begründung: Der Kunde habe zwar einen Auftrag zum Kauf, aber keinen zum Verkauf nach vier Tagen gegeben. Somit habe er keinen Verlust realisiert.

Bundesgericht, Urteil 4A_606/2020 vom 1. September 2021