Angelika Schmid aus Frutigen BE erhielt kürzlich die Beitragsrechnung ihrer AHV-Ausgleichskasse. Diese verlangte von ihr wie bisher jährlich 480 Franken. Aufgeschlagen hatten aber die zusätzlichen Verwaltungskosten. Bisher lagen diese bei 2 Prozent des AHV-Betrages. Bei Angelika Schmid waren das Fr. 9.60. Neu muss sie 24 Franken zahlen. Das entspricht 5 Prozent.
Wer keinen Job hat, zahlt die Verwaltungskosten der AHV selbst
Schmid ist IV-Rentnerin. Sie muss trotzdem jedes Jahr Beiträge an die AHV zahlen. Das Gesetz sieht für alle in der Schweiz wohnhaften Personen eine solche Pflicht vor: Sie beginnt für Angestellte und Selbständigerwerbende am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag, für Nichterwerbstätige am 1. Januar nach dem 20. Geburtstag.
Die Beitragspflicht dauert mindestens bis zum ordentlichen Pensionsalter von 64 Jahren bei den Frauen oder 65 Jahren bei den Männern.
Was viele nicht wissen: Die AHV verlangt nicht nur die normalen Prämien, sondern auch noch Verwaltungskosten. Angestellte muss das nicht kümmern, denn diese Kosten hat der Arbeitgeber vollumfänglich zu übernehmen. Wer keinen Arbeitgeber hat wie Selbständige oder Nichterwerbstätige, zahlt diese Spesen jedoch selbst. So auch Angelika Schmid.
Der Hintergrund des Aufschlags bei Schmid: Sie ist bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Bern versichert. Diese verlangt seit Anfang 2014 von Selbstständigen, Nichterwerbstätigen mit geringem Einkommen und Kleinbetrieben höhere Verwaltungskosten. Laut Vizedirektor Martin Benz werden im Gegenzug grössere Arbeitgeber entlastet. Diese «Umschichtung» folge mehr dem Verursacherprinzip: «Die Kleinen machen uns vergleichsweise mehr Arbeit als die Grossen.» Insgesamt habe die Berner Ausgleichskasse die Summe der Verwaltungskosten-Beiträge nicht erhöht, so Benz.
Je höher der Lohn, desto tiefer der Beitragssatz
Laut dem Bundesamt für Sozialversicherungen ist dieses Vorgehen typisch: Bei den meisten der 77 Ausgleichskassen im Land gelte der Grundsatz: Je höher die versicherte Lohnsumme, desto tiefer fällt der Beitragssatz aus.
Eine Verordnung des Bundes regelt, dass die Verwaltungskosten nicht mehr betragen dürfen als 5 Prozent der Beiträge. Daran hat sich auch die Berner Ausgleichskasse gehalten: Schmid muss jetzt einfach neu das Maximum bezahlen. Grundsätzlich gilt: Die Kassen sollen die Kosten decken, aber sie dürfen keinen Gewinn erzielen.
Tipp: Wer sich selbständig macht, kann die Ausgleichskasse in der Regel selbst wählen. Ein Vergleich der Verwaltungskosten lohnt sich. So verlangen zum Beispiel auch die AHV-Ausgleichskassen Zug, Zürich oder Baselland den maximalen Verwaltungskostenbeitrag von 5 Prozent auf den AHV-Mindestbeitrag.