Eine Krankenschwester aus dem Kanton Waadt erkrankte dauerhaft und erhielt von der IV eine Rente. Die Pensions­kasse wollte ihr nur eine reduzierte IV-Rente zugestehen. Begründung: Die Krankenschwester habe bei der AHV/IV Beitragslücken. Daher reduziere sich auch die Rente der Pensionskasse. Das Kantonsgericht Waadt sah das anders und verpflichtete die Kasse, die Rente zu erhöhen. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid. Beitragslücken bei der AHV/IV dürfen bei der Pensionskasse nicht zu einer Kürzung führen.

Bundesgericht, Urteil 9C_52/2020 vom 1. Februar 2021