Ein 33-jähriger Berner erlitt beim Badminton einen Achillessehnenriss. Die ­Unfallversicherung des Betriebs wollte nicht zahlen. Schnelle Richtungswechsel seien bei vielen Sportarten üblich, argumentierte sie, es handle sich also nicht um einen Unfall. Ausserdem reisse eine Achillessehne nicht so schnell, sofern keine Vor­erkrankung vorliege. Der Mann erhob Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Erfolg: Die Versicherung blitzte mit der Beschwerde auch vor Bundesgericht ab. Ein Riss der Achillessehne sei eine typische Sport­verletzung, urteilte das Gericht.

Bundesgericht, Urteil 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022