Am Kreisgericht See-Gaster in Uznach SG gelten strenge Corona-Hygienemassnahmen. Eine Trennscheibe aus Plexiglas trennt die beiden Parteien. Auf der einen Seite sitzen die Autokäuferin und ihr Anwalt, auf der anderen der Händler mit seinem Rechtsvertreter. Auch zwischen Anwalt und Klient ist eine Trennscheibe montiert. Auf der Richterbank sitzen die Richterin und die Gerichtsschreiberin – im geforderten Covid-19-Sicherheitsabstand von zwei Metern.
Die Klägerin hatte im Januar 2019 beim Autohändler einen Volvo V 7O, Baujahr 2008, gekauft. Dafür zahlte sie 13 500 Franken. Laut ihrem Anwalt bemerkte sie schon beim Wegfahren, dass etwas nicht stimmte. «Das Auto machte plötzlich komische Geräusche.» Dann habe sie die Wasserlachen im Innenraum des Autos bemerkt. «Die Fussteppiche waren völlig durchnässt.» Sie sei deshalb sofort zum Autohändler zurückgekehrt, um ihn darauf hinzuweisen. Er habe sich bereit erklärt, den Mangel zu beheben.
Zusätzliche Reparaturarbeiten in Auftrag gegeben
Nach ein paar Tagen holte die Frau den Volvo ab. Das Wasser war immer noch da. Laut dem Anwalt hätten sich seine Mandantin und der Händler darauf geeinigt, den Wagen in einer spezialisierten Volvo-Garage reparieren zu lassen, wobei der Autohändler für die Reparaturkosten aufkommen werde.
Die Frau habe den Wagen dann in die Garage gebracht und dort auch noch in Auftrag gegeben, undichte Scheinwerfer und eine defekte Heckklappe zu reparieren. Die Rechnung über 3215 Franken zahlte sie selbst. Sie wollte den Betrag dann vom Autohändler erstattet bekommen. Doch er weigerte sich. «Meine Klientin fordert die 3215 Franken nun vom Beklagten ein», sagt der Anwalt.
Damit ist der Vertreter des Autohändlers nicht einverstanden. Dieser habe der Klägerin klar gesagt, dass sie die Kosten selbst tragen müsse, wenn sie das Auto in einer anderen Garage reparieren lassen wolle. Zudem stehe im Kaufvertrag, dass dieser «wegen Mängeln nicht rückgängig gemacht werden und die Käuferin auch keine Reduktion des Kaufpreises verlangen kann». Diese Klausel sei der Klägerin bekannt gewesen und «im Occasionshandel auch üblich».
Für den Anwalt ist klar: Die Klägerin könne nicht nachträglich verlangen, dass der Autoverkäufer für irgendwelche Kosten aufkomme. «Ausserdem hat die Klägerin nur die Wasserlachen im Innern des Autos bemängelt, undichte Scheinwerfer und eine defekte Heckklappe rügte sie jedoch nie.» Diese beiden Positionen stünden aber ebenfalls auf der Rechnung der Volvo-Garage und müssten nicht von seinem Klienten übernommen werden.
Autohändler zahlt der Käuferin 1000 Franken
Nach den Plädoyers der beiden Anwälte trägt die Einzelrichterin ihre rechtliche Beurteilung vor: Es sei fraglich, ob die Mängel am Occasionsauto rechtlich richtig und nachweisbar gerügt wurden. Zudem sei der Ausschluss der Garantie im Vertrag wohl als gültig zu betrachten. Ein grosser Teil der Rechnung betreffe überdies die Scheinwerfer. Sie rät zu einem Vergleich. Schliesslich einigen sich die beiden Parteien: Der Autohändler zahlt der Käuferin 1000 Franken. Diese übernimmt die Gerichtskosten von 300 Franken. Und jede Partei kommt für die eigenen Anwaltskosten auf.
Occasionskauf: Vertrag genau lesen!
Laut Gesetz gilt: Wer jemandem etwas verkauft, haftet für die zugesicherten Eigenschaften. Und bei allfälligen Mängeln, die den Wert der Sache erheblich mindern, muss er den Preis reduzieren. Diese gesetzliche Regelung kann aber in einem schriftlichen Vertrag wegbedungen werden. Deshalb sollten Käufer die Verträge immer genau lesen – inklusive das Kleingedruckte. Nicht gültig ist ein solcher Haftungsausschluss allerdings dann, wenn der Verkäufer dem Käufer die Mängel arglistig verschweigt.