1. Ist ein per Internet abgeschlossener Partnervermittlungsvertrag gültig?
Nicht unbedingt. Es kommt darauf an, ob die Agentur auf den Kunden zugeschnittene Partnervorschläge macht oder ob es sich um eine Plattform handelt, auf der sich die Kunden selber umsehen (z.B. Swissfriends oder Friendscout24). Bei eigentlichen Partnervermittlern ist der Vertrag nur in schriftlicher Form gültig – also mit eigenhändigen Unterschriften.
2. Was gilt bei Parship oder Elitepartner?
Beide Unternehmen versprechen, individuelle Partnervorschläge zu machen. Deshalb gelten dafür die gesetzlichen Bestimmungen über die Partnerschaftsvermittlung. Folge: Verträge mit Parship oder Elitepartner sind nur schriftlich gültig.
3. Wann kann man den Vertrag kündigen?
Jederzeit, sofern es sich um eine Vermittlung mit auf den Kunden zugeschnittenen Partnerangeboten handelt. Der Kunde muss die Kosten nur bis zur Kündigung bezahlen. Zu Beweiszwecken sollte man diese per eingeschriebenen Brief senden.
4. Gilt dies auch bei automatischen Vertragsverlängerungen?
Ja. Auch Verträge, die sich ohne Kündigung automatisch erneuern, sind jederzeit kündbar.
5. Was kann man unternehmen, wenn die Kreditkarte nach der Kündigung trotzdem belastet wurde?
Sofort bei der Kreditkartenfirma intervenieren, die Belastung zurückweisen und die Kreditkartenrechnung um diesen Betrag kürzen.
6. Was ist zu tun, wenn die Partnervermittlung die Betreibung einleitet?
Das Betreibungsamt prüft nicht, ob eine Forderung berechtigt ist. Deshalb kann man gegen einen Zahlungsbefehl ganz einfach vorgehen: innert 10 Tagen nach Erhalt Rechtsvorschlag erklären. Das ist kostenlos. So gilt die Forderung als bestritten.
7. Sind allgemeine Geschäftsbedingungen gültig, wenn man sie per Mausklick bestätigt?
Nein, falls ein Vertrag nur in schriftlicher Form gültig ist. Bei anderen Verträgen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Der Kunde muss das Kleingedruckte vor dem Vertragsschluss durchlesen können. Zudem darf der Inhalt nicht unklar, ungewöhnlich oder für den Kunden sehr nachteilig sein.
8. Wie können sich Kunden gegen unechte Partnervorschläge wehren?
Schlägt ein Vermittler nicht real existierende oder nicht mehr aktuelle Partner vor, kann man die Abogebühr kürzen.
9. Was gilt, wenn der Erfolg ausbleibt?
Ein Erfolg ist nicht geschuldet. Kein Partnervermittler garantiert im Vertrag eine erfolgreiche Suche. Deshalb sind die vereinbarten Kosten der Dienstleistung auch bei Misserfolg geschuldet.
10. Darf die Agentur das Bild von Kunden für Werbezwecke verwenden?
Nein. Das wäre höchstens mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden zulässig. Eine im Kleingedruckten versteckte Zustimmung wäre ungültig.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden