1 Muss man sich vor der Heirat verloben?
Nein. Die Verlobung ist nichts anderes als das Versprechen, einander zu heiraten. Daraus lässt sich aber kein gesetzlicher Anspruch auf die Heirat ableiten. Die Verlobung kann von beiden bis zur Heirat jederzeit wieder aufgelöst werden.
2 Welches sind die gesetzlichen Voraussetzungen fürs Heiraten?
Heiratswillige müssen urteilsfähig, mindestens 18 Jahre alt, ledig oder rechtskräftig geschieden sein. Sie dürfen nicht verwandt sein. Eine Heirat von Cousin und Cousine ist in der Schweiz aber erlaubt.
3 Braucht es eine Bewilligung zur Hochzeit?
Ja. Beim Zivilstandsamt findet ein Ehevorbereitungsverfahren statt. Zuständig ist das Amt am Wohnort der Braut oder des Bräutigams. Die Brautleute müssen persönlich erscheinen, sich ausweisen und erklären, dass sämtliche Ehevoraussetzungen erfüllt sind. Ausländische Heiratswillige müssen belegen, dass sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Der Zivilstandsbeamte prüft das Gesuch mit den Dokumenten und teilt den Brautleuten danach schriftlich mit, ob die Ehe geschlossen werden kann.
4 Welche Dokumente sind nötig?
Schweizer Brautleute benötigen einen Pass oder eine Identitätskarte sowie eine aktuelle Wohnsitzbestätigung. Ausländer benötigen einen Pass, die Geburtsurkunde mit dem Namen der Eltern und eine Bestätigung des Zivilstands des Heimatlandes. Wer bereits in der Schweiz wohnt, muss dem Standesamt auch die Aufenthaltsbewilligung einreichen.
5 Innert welcher Frist muss die Trauung stattfinden?
Spätestens drei Monate nach der Bewilligung des Standesamts. Die Trauung kann auf irgendeinem Zivilstandsamt in der Schweiz durchgeführt werden.
6 Wie wird die Trauung durchgeführt?
Die Trauung findet in Anwesenheit von zwei erwachsenen Zeugen statt. Der Standesbeamte fragt die Braut und den Bräutigam einzeln, ob sie miteinander die Ehe eingehen wollen. Sagen beide ja, wird die Ehe als geschlossen erklärt. Anschliessend unterzeichnen die Eheleute und die Trauzeugen den Beleg der Eheschliessung.
7 Ändert sich der Name mit der Heirat?
Nein. Jeder Ehegatte behält seinen Namen. Die Brautleute können aber den Ledigennamen der Frau oder des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Der Entscheid muss vor der Trauung getroffen werden, denn danach ist eine Namensänderung nur noch schwer möglich.
8 Ändert das Bürgerrecht?
Nein. Jeder der beiden Ehegatten behält sein bisheriges Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht. Ausländische Ehegatten einer Schweizerin oder eines Schweizers erhalten kein Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Nach einer gewissen Zeit erhalten sie aber die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung.
9 Wen muss man über die Heirat informieren?
Das Zivilstandsamt informiert von sich aus diejenigen Behörden, die über die Heirat informiert werden müssen. Von sich aus sollte man Arbeitgeber, Vermieter, Versicherungen, Banken und AHV-Ausgleichskasse informieren. Bei einer Namensänderung sind Sie verpflichtet, den Fahr- und Fahrzeugausweis beim Strassenverkehrsamt anpassen zu lassen. Zudem sollten Sie die Personalausweise erneuern.
10 Kann eine Ehe später annulliert werden?
Ja, aber nur unter ganz bestimmten Umständen. Zum Beispiel bei einer Scheinehe –also wenn die Ehe nur geschlossen wurde, damit einer der Ehegatten in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhält.