1 Kann die Erbteilung ohne Mitwirkung von Behörden durchgeführt werden?
Ja. Die Erbteilung ist Privatsache, wenn sich die Erben einig sind. Sie dürfen dann auch gesetzliche Pflichtteilsrechte oder Anordnungen der verstorbenen Person übergehen.
2 Was passiert, wenn sich die Erben nicht einigen können?
Dann können sie jederzeit beim Gericht das Begehren um Teilung der Erbschaft einreichen. Das Gericht macht dann einen Vorschlag. Sind die Erben nicht einverstanden, wird es die Aktiven des Nachlasses per Urteil den Erben verbindlich zuweisen.
3 Kann der Erblasser einen Aufschub der Erbteilung anordnen?
Ja. Ein Erblasser kann per Testament etwa anordnen, dass der Nachlass erst geteilt werden darf, wenn das jüngste Kind die Ausbildung abgeschlossen hat. Pflichtteilsgeschützte Erben können aber trotz einer solchen Anordnung auf einer sofortigen Teilung bestehen.
4 Ist auch eine teilweise Erbteilung möglich?
Ja. Oft wird die Teilung in mehreren Abschnitten vorgenommen. Zuerst werden einzelne Erbschaftsobjekte aufgeteilt (beispielsweise Liegenschaften), später das liquide Vermögen.
5 Muss ein Nachlass überhaupt geteilt werden?
Es gibt keine zeitliche Vorschrift für eine Teilung. Eine Erbengemeinschaft kann deshalb jahrzehntelang bestehen.
6 Kann die Erbteilung auch mündlich geregelt werden?
Nein. Der Erbteilungsvertrag muss in jedem Fall schriftlich abgefasst werden. Einen öffentlich beurkundeten Vertrag braucht es aber nicht – auch nicht bei Liegenschaften.
7 Wie werden die Erbschaftsgegenstände bewertet?
Grundsätzlich sind die Erben bei der Bewertung der Nachlassobjekte frei. Für den Fall von Differenzen gilt: Massgebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Erbteilung.
8 Werden auch Schulden geteilt?
Geteilt wird in der Regel das Nettovermögen, das übrigbleibt, wenn alle Schulden bezahlt sind.
9 Braucht es für die Erbteilung einen Willensvollstrecker?
Nein. Der Erblasser kann aber im Testament einen Willensvollstrecker einsetzen.
10 Kann der Willensvollstrecker die Erbteilung gegen den Willen der Erben durchführen?
Nein. Er kann lediglich Vorschläge ausarbeiten und diese den Erben unterbreiten. Kann er die Erben nicht von seinen Vorschlägen überzeugen, können sich die Erben selbst unter sich einigen. Gelingt auch dies nicht, bleibt nur eine Teilungsklage.
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