1. Wie leite ich eine Betreibung ein?
Sie müssen dazu ein Betreibungsbegehren stellen. Formulare dazu gibt es in jedem Betreibungsamt und im Internet unter www.betreibungsschalter.ch.
2. Welches Amt ist zuständig?
In der Regel das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners, bei Unternehmen am Firmensitz. Wo sich dieser Sitz befindet, ergibt sich aus dem Eintrag im Handelsregister (www.zefix.ch).
3. Muss man seine Forderung begründen?
Nein. In der Schweiz kann jeder jeden ohne eine Begründung und ohne Belege einer Schuld betreiben. Das Betreibungsamt überprüft nicht, ob die Forderung tatsächlich besteht.
4. Kann man Forderungen auch in Euro betreiben?
Nein. Sie müssen die Forderung in Schweizer Franken umrechnen. Dazu nimmt man den aktuellen Wechselkurs im Zeitpunkt der Einreichung des Betreibungsbegehrens.
5. Wie wird der Zahlungsbefehl übergeben?
Er wird durch die Post oder einen Betreibungsbeamten zugestellt. Der Zahlungsbefehl muss dem Schuldner direkt ausgehändigt werden.
6. Was kann man gegen den Zahlungsbefehl unternehmen?
Man kann innerhalb von zehn Tagen ab Empfang des Zahlungsbefehls auf dem gleichen Formular unter der Überschrift «Rechtsvorschlag» unterschreiben. Dies bedeutet, dass man die Forderung bestreitet. Das Erheben des Rechtsvorschlags kostet nichts. Der Zahlungsbefehl geht dann wieder an den Absender zurück. Dieser muss in der Folge entscheiden, ob er die Forderung beim Gericht geltend machen will.
7. Macht es Sinn, Rechtsvorschlag zu erheben, wenn die Forderung berechtigt ist, man aber kein Geld hat?
Nein. Dadurch würden lediglich weitere Kosten anfallen.
8. Wie geht es weiter, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben wird?
Dann gilt die Forderung als nicht bestritten. Die Betreibung kann daraufhin fortgesetzt werden. Als Nächstes folgt die Pfändung.
9. Kann man jederzeit einen Betreibungs-auszug über sich selbst verlangen?
Ja. Zuständig ist das Betreibungsamt am eigenen Wohnsitz.
10. Unter welchen Umständen kann man einen Betreibungsauszug über jemand anderen verlangen?
Man muss dem Betreibungsamt dafür einen Grund angeben – zum Beispiel eine Abklärung wegen eines Vertrages. Ein Betreibungsauszug kostet 17 Franken plus Versandkosten. Einige Betreibungsämter fordern eine Vorauszahlung, andere liefern gegen Rechnung.
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Lohnpfändung
Ich erhalte eine halbe IV Rente und EL= 2400.- mtl. Miete 900.- usw. Seit Nov 19 arbeite ich freiwillig in einem geschützten Atelier und erhalte Brutto 250.- Netto 230.25 dazu = 2630.25 mtl. Nun durch meine vielen Krankheiten haben sich Schulden angehäuft, kein Lohn oder Taggeld , Vieles unbezahlt... ich habe lange gekämpft für Sozialhilfe und musste mir Einiges bieten lassen, zB an Krücken aufs RAV und Bewerbungen schreiben, ich konnte kaum mehr gehen, die Ärzte hörten auch nicht auf mich wenn ich sagte dass beide Hüften kaputt sind, 15 Mte an Stöcken, kaum gehen können und aufs RAV...beide Hüften sind nun operiert. Ich habe 3 Bandscheiben versteift, 3 Ops, 2 mal war Pfusch. Jetzt sind 2 weitere kaputt, Schmerzen werden mit Morphium gedämpft bis ich unters Messer will. Jetzt hat das Betreibungsamt ausgerechnet, dass ich 150.- zuviel ,,Einkommen" habe und pfändet meinen Lohn, mtl 150.- Ich finde es eine Frechheit, ich habe die Arbeit freiwillig angenommen, dass ich nicht total Vereinsame, also Sozialkontakte pflegen kann. Ich lebe Allein, kein ÖV und abgelegen auf dem Land. Wie wehre ich mich? Mfg Monika von Känel