1 Ein Betriebener kann gegen den Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erheben. Was kann der Gläubiger tun, wenn er die Betreibung fortsetzen will?
Er muss ans Gericht gelangen und die Aufhebung des Rechtsvorschlags beantragen. Dazu hat er ab Zustellung des Zahlungsbefehls maximal ein Jahr Zeit.
2 Wie muss der Gläubiger vorgehen?
Er hat zwei Möglichkeiten. Er kann beim Gericht ein Gesuch um Rechtsöffnung stellen oder eine Klage bei der Schlichtungsbehörde einreichen. Das Gesuch um Rechtsöffnung führt schneller und günstiger zu einem Urteil. Das ist aber nur dann der Fall, wenn man den geltend gemachten Anspruch mit Dokumenten beweisen kann.
3 Welche Dokumente braucht es dafür?
Entweder ein rechtskräftiges Urteil oder eine schriftliche Schuldanerkennung. Aus den Dokumenten muss klar hervorgehen, dass der Schuldner dem Gläubiger einen bestimmten Geldbetrag schuldet.
4 Muss die Schuldanerkennung vom Schuldner unterschrieben sein?
Ja. Der Schuldner muss mit seiner Unterschrift anerkennen, dass er dem Gläubiger eine bestimmte Geldsumme schuldet. Ein E-Mail genügt nicht.
5 Kann ein unterschriebener Vertrag eine Schuldanerkennung sein?
Ja. Die Höhe der Forderung muss man im Vertrag nicht zwingend beziffern. Aber aufgrund des Vertrags muss klar sein, wie sich die Schuld berechnet. Zudem muss die Forderung fällig sein, wenn man sie in Betreibung setzt.
6 Welches Gericht ist für die Rechtsöffnung zuständig?
Das Gericht am Betreibungsort, also dort, wo der Gläubiger die Betreibung eingeleitet hat. Zieht der Schuldner in der Zwischenzeit um, ist das Begehren beim Richter des neuen Wohnsitzes zuständig.
7 Welche Unterlagen muss der Gläubiger dem Gericht für ein Rechtsöffnungsgesuch einreichen?
Den Zahlungsbefehl, das Urteil mit einer Bestätigung des Gerichts, dass das Urteil rechtskräftig ist, oder die schriftliche Schuldanerkennung, also zum Beispiel den Kaufvertrag. Die meisten Gerichte stellen ein Formular für das Rechtsöffnungsgesuch zur Verfügung. Beispiel Zürich: Gerichte-zh.ch ! Themen ! Betreibung und Konkurs ! Formulare ! Gesuch um Rechtsöffnung.
8 Wie verläuft das Gerichtsverfahren?
In der Regel läuft das Verfahren schrift- lich ab. Der Richter gibt dem Schuldner die Möglichkeit, schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch des Gläubigers Stellung zu nehmen. In einigen Kantonen gibt es eine mündliche Verhandlung, wo Schuldner und Gläubiger ihre Argumente vorbringen können, bevor das Gericht entscheidet.
9 Wie viel kostet ein Rechtsöffnungsverfahren?
Die Kosten für das Gericht sind abhängig vom Streitwert. Bis 1000 Franken beträgt die Gerichtsgebühr maximal 150 Franken. Bis 10 000 Franken Streitwert kann die Gebühr 300 Franken betragen. Zudem muss der Verlierer des Verfahrens der obsiegenden Partei eine Entschädigung bezahlen.
10 Wie geht man vor, wenn man weder ein Urteil noch eine schriftliche Schuldanerkennung in
der Hand hat?
Dann muss man den normalen Gerichtsweg beschreiten. Er beginnt mit der Einreichung der Klage bei der Schlichtungsstelle. Erreicht man dort mit der Gegenpartei keine Einigung, stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus. Dann ist man berechtigt, beim erstinstanzlichen Gericht Klage einzureichen.