1 Wer hat wegen den Schul- und Betriebsschliessungen Anspruch auf Erwerbsersatz?
Anspruch auf die ausserordentliche Entschädigung haben Angestellte und Selbständigerwerbende mit Kindern unter 12 Jahren, die ihre Arbeit unterbrechen müssen, um die Kinder selbst zu betreuen. Dies, sofern die Kinder vorher tagsüber im Hort, im Kindergarten oder in der Schule waren. Oder sie wurden von Dritten beaufsichtigt. Auch Erwerbstätige in Quarantäne, die ihre Arbeit nicht im Homeoffice erledigen können, haben Anspruch auf Erwerbsersatz. Weiter Selbständigerwerbende, die wegen einer vom Bundesrat angeordneten Betriebsschliessung oder einem Veranstaltungsverbot einen Erwerbsausfall erleiden.
2 Wie hoch ist die Entschädigung?
Sie beträgt 80 Prozent des bisher erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Haben beide Elternteile Anspruch auf die Entschädigung, wird pro Arbeitstag nur ein Taggeld ausbezahlt.
3 Erhält man die Entschädigung auch bei Krankheit?
Nein. Lohnzahlungen des Arbeitgebers sowie Leistungen anderer Versicherungen gehen vor.
4 Wo muss die Entschädigung geltend gemacht werden?
Bei der Ausgleichskasse, an die man die AHV einzahlt. Unterbrechen beide Elternteile ihre Erwerbstätigkeit, ist für beide die gleiche Ausgleichskasse zuständig. Ein Anmeldeformular findet man im Internet auf www.ahv-iv.ch.
5 Ab welchem Zeitpunkt wird die Entschädigung ausgerichtet?
Der Anspruch von Eltern beginnt am vierten Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens am 19. März 2020. Der Anspruch von Personen in Quarantäne und von Selbständigerwerbenden mit Erwerbsausfällen aufgrund der Massnahmen des Bundesrats begann frühestens am 17. März 2020.
6 Wie lange wird die Entschädigung ausgerichtet?
Der Anspruch von Eltern endet, wenn eine Betreuungslösung gefunden wurde oder die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden. Selbständigerwerbende Eltern erhalten höchstens 30 Taggelder. Maximal 10 Taggelder erhalten Personen in Quarantäne. Der Anspruch von Selbständigerwerbenden mit Erwerbsausfällen aufgrund der Massnahmen des Bundesrats endet, sobald die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden.
7 In welchen Fällen erhalten Eltern keine Entschädigung?
Wenn sie ihre Tätigkeit im Homeoffice erledigen können. Und während der Schulferien – es sei denn, die geplante Betreuungslösung würde wegen des Coronavirus auch während der Ferien nicht zur Verfügung stehen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Kinder normalerweise von den Grosseltern betreut werden.
8 Erhalten Eltern die Entschädigung auch, wenn sie einen Teil ihres Arbeitspensums weiterhin erfüllen können?
Ja. Wer etwa eine Fünftagewoche hat und jetzt an drei Tagen die Kinder betreuen muss, erhält Geld für diese drei Tage.
9 Wann haben Selbständigerwerbende keine Entschädigung zugut?
Wenn ihr Betrieb nicht wegen der behördlichen Massnahmen geschlossen werden musste. Reduzierte Einnahmen aufgrund des Corona-Ausnahmezustands führen also nicht zu einem Anspruch auf Erwerbsersatz, wenn die Berufstätigkeit grundsätzlich weiterhin möglich wäre.
10 Wo findet man zusätzliche Infos?
Weitere Fragen und Antworten sowie ein Merkblatt zur Corona-Erwerbsersatzentschädigung sind im Internet aufgeschaltet auf www.ahv-iv.ch.