1 Wer bestimmt, ob in einer Liegenschaft im Stockwerkeigentum etwas renoviert wird?
Dafür sind die Eigentümer zuständig – nicht etwa die Verwaltung. Ausnahme: Es müssen dringliche Unterhaltsarbeiten an die Hand genommen werden, um einen grösseren Schaden zu vermeiden.
2 Darf jeder Stockwerkeigentümer seine Wohnung frei umbauen?
Grundsätzlich ja. Aber er darf die gemeinschaftlichen Teile nicht verändern. Auch tragende Wände darf er nicht entfernen.
3 Muss der Eigentümer einer Dachwohnung das Ersetzen seiner Dachfenster selbst zahlen?
Nein. Diese Kosten gehen zulasten der Eigentümergemeinschaft. Das Fenster ist Teil des Dachs, und das Dach steht wie die Fassade im gemeinschaftlichen Eigentum.
4 Brauchen alle Bauten an gemeinschaftlichen Teilen des Hauses die Zustimmung der Gemeinschaft?
Ja. Ein einzelner Stockwerkeigentümer ist nur für den Unterhalt seiner eigenen Wohnung sowie seines Keller- und Estrichabteils selbst verantwortlich.
5 Muss die Gemeinschaft dulden, dass ein Eigentümer notwendige Baumassnahmen in seiner Wohnung unterlässt?
Nein. Verlottert die Wohnung, kann die Gemeinschaft beziehungsweise der Verwalter eingreifen, falls durch die Vernachlässigung des Unterhalts auch gemeinschaftliche Teile in Mitleidenschaft gezogen werden.
6 Darf ein Haus auch ohne Zustimmung aller Eigentümer renoviert werden?
Nur wenn die Renovation nötig oder nützlich ist. Ist diese nötig, reicht die Mehrheit der Stimmen der Eigentümerversammlung. Lehnt die Versammlung eine notwendige bauliche Massnahme ab, kann ein einzelner Eigentümer gegen die Gemeinschaft klagen. Nützliche bauliche Massnahmen benötigen die Mehrheit der Stimmen, die zugleich über den grösseren Teil der Wertquoten an der Liegenschaft verfügen.
7 Und wenn die Renovation nur der Verschönerung der Fassade dient?
Luxuriöse Umbauten müssen einstimmig beschlossen werden. Diese Regelungen gelten immer dann, wenn im Reglement der Gemeinschaft nichts anderes steht.
8 Wie können sich Eigentümer wehren, wenn sie mit einem Entscheid der Versammlung nicht einverstanden sind?
Grundsätzlich ist jeder Entscheid der Versammlung innert Monatsfrist gerichtlich anfechtbar. Eine nachträgliche Anfechtung ist nicht mehr möglich. Eine Anfechtung hat dann Erfolg, wenn ein Beschluss der Versammlung gegen das Gesetz oder das Stockwerkeigentümerreglement verstösst.
9 Wie werden Baukosten verteilt?
Jeder Eigentümer muss sich an den gemeinschaftlichen Baukosten gemäss seiner Wertquote an der Gesamtliegenschaft beteiligen, sofern nichts anderes im Reglement steht. Die Wertquote bezeichnet die Höhe des Anteils des Eigentümers an der gesamten Liegenschaft.
10 Gibt es Ausnahmen von dieser Verteilung?
Ja. Gemäss Gesetz muss bei der Kostenverteilung etwa berücksichtigt werden, wenn ein gemeinschaftlicher Teil einem Eigentümer nicht oder nur in ganz geringem Masse dient.