1 Wie hoch ist die AHV-Rente?
Wer ab 20 Jahren bis zur Pensionierung stets die Beitragspflicht erfüllte, erhält eine Vollrente. Je nach Höhe des Einkommens liegt diese zwischen 1195 und 2390 Franken. Ein Ehepaar erhält zusammen höchstens 3585 Franken.
2 Was bewirkt ein Vorbezug respektive ein Aufschub der AHV-Rente?
Bei einem Vorbezug um 1 oder 2 Jahre wird die Rente um 6,8 beziehungsweise 13,6 Prozent gekürzt. Ein Aufschub des Rentenbezugs erhöht die Rente um 5,2 bis 31,5 Prozent. Die AHV-Rente kann um ein bis höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden.
3 Kann man die Höhe der voraussichtlich zu erwartenden AHV-Rente vorausberechnen lassen?
Ja. Das Formular «Antrag für eine Rentenvorausberechnung» ist im Internet erhältlich: www.ahv-iv.ch ! Merkblätter & Formulare ! Formulare ! Leistungen der AHV. Für über 40-Jährige ist die Vorausberechnung der AHV-Rente alle fünf Jahre kostenlos.
4 Erhalten Rentner mit gesundheitlicher Beeinträchtigung zusätzliche Leistungen der AHV?
Ja. Ist man bei alltäglichen Lebensverrichtungen – etwa Ankleiden, Körperpflege oder Essen – dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen, kann man eine Hilflosenentschädigung beantragen. Sie wird unabhängig von den finanziellen Verhältnissen ausbezahlt und beträgt je nach Grad der Hilflosigkeit zwischen 239 und 956 Franken pro Monat.
5 Was kann man tun, wenn die AHV- und eine allfällige Pensionskassenrente nicht zum Leben reichen?
In solchen Fällen kann man Ergänzungsleistungen beantragen. Ein allfälliger Anspruch kann im Internet provisorisch berechnet werden: www.ahv-iv.ch ! Sozialversicherungen ! Ergänzungsleistungen ! Berechnung Ergänzungsleistungen.
6 Gibt es zusätzliche Unterstützung, wenn auch die Ergänzungsleistungen nicht reichen?
Ja. Kantone und Gemeinden können zusätzliche Leistungen erbringen. EL-Bezüger haben ausserdem die Bezahlung der Krankenkassenprämie zugut, höchstens aber die regionale Durchschnittsprämie. Und sie werden auf Gesuch hin von den Radio- und Fernsehgebühren befreit.
7 Was gilt für Pflegeheimbewohner?
Pflegeleistungen bezahlen die Krankenkassen. Einen weiteren Teil der Kosten übernehmen Kantone und Gemeinden. Pflegeheimbewohner müssen sich – zusätzlich zur Franchise und zum Selbstbehalt – mit maximal 23 Franken pro Tag an den Pflegekosten beteiligen.
8 Müssen Ergänzungsleistungen versteuert werden?
Nein. Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen sind steuerfrei. Das gilt nicht für die AHV- und eine allfällige Pensionskassenrente.
9 Müssen die Kinder ihre finanziell schwachen Eltern unterstützen?
Ja, falls die Eltern auf Sozialhilfe angewiesen sind. Allerdings nur, wenn die Kinder in sehr guten finanziellen Verhältnissen leben.
10 Kann man die Erledigung der finanziellen Angelegenheiten delegieren?
Ja. Indem man einer Vertrauensperson eine Vollmacht erteilt. Im Fall einer Urteilsunfähigkeit macht ein Vorsorgeauftrag Sinn. Ein solcher muss von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet werden.