1 Wozu dienen die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose?
Sie unterstützen Angestellte, denen kurz vor der Pensionierung gekündigt wurde und die das Maximum an Arbeitslosengeldern ausgeschöpft haben. Die Überbrückungsleistungen sollen verhindern, dass Arbeitslose Sozialhilfe beziehen müssen.
2 Ab welchem Alter und wie lange hat man Anspruch darauf?
Arbeitslose haben Anspruch auf das Geld, wenn sie frühestens in dem Monat ausgesteuert werden, in dem sie den sechzigsten Geburtstag feiern. Der Anspruch endet mit 65. Ist absehbar, dass man dann Ergänzungsleistungen zugut haben wird, erlischt der Anspruch auf Überbrückungsleistungen bereits zum Zeitpunkt, in dem die AHV-Rente vorbezogen werden kann.
3 Muss man sich für die Leistungen anmelden?
Ja. Anspruch auf Leistungen hat man erst ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung bei der zuständigen Stelle des Kantons eingereicht wurde. Ein Anmeldeformular findet man im Internet.
4 Haben sämtliche Ausgesteuerte ab 60 Jahren Leistungen zugut?
Nein. Anspruch hat nur, wer mindestens 20 Jahre lang AHV-Beiträge einzahlte, 22'050 Franken pro Jahr verdiente, weniger als 50'000 (Alleinstehende) respektive 100'000 Franken (Ehepaare) Vermögen hat und weder Anspruch auf eine IV-Rente hat, noch die AHV-Rente vorbezieht.
5 Wie wird die Höhe des Anspruchs berechnet?
Die Leistung deckt die Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben für den Lebensbedarf und den Einnahmen. Zum Einkommen zählen Einkünfte und ein Fünfzehntel des einen bestimmten Freibetrag übersteigenden Vermögens. Die Überbrückungsleistungen betragen pro Jahr nie mehr als 45'225 Franken (Alleinstehende) und 67'838 Franken (Ehepaare und Personen mit minderjährigen oder unter 25-jährigen Kindern in Ausbildung, die im gleichen Haushalt leben). Die Leistungen werden monatlich ausbezahlt.
6 Haben Schenkungen einen Einfluss auf den Anspruch?
Ja. Verschenktes Vermögen wird bei der Berechnung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen bei den Einnahmen angerechnet – abzüglich 10'000 Franken pro abgelaufenes Jahr seit der Schenkung.
7 Kann man auch mit Wohnsitz im Ausland Leistungen beantragen?
Ja, sofern man in einem EU- oder Efta-Staat lebt. Die Anmeldung muss in dem Kanton eingereicht werden, in dem man zuletzt den Wohnsitz hatte oder – wenn man nie in der Schweiz wohnte – in dem der letzte Arbeitgeber seinen Sitz hatte.
8 Hat man nebst der Überbrückungsrente weitere Leistungen zugut?
Ja, bezahlt werden auch ungedeckte Krankheits- und Behinderungskosten wie zum Beispiel zahnärztliche Behandlungen sowie Hilfsmittel. Voraussetzung ist ein Wohnsitz in der Schweiz. Zusammen mit der Überbrückungsrente erhält man aber nie mehr als 45'225 beziehungsweise 67'838 Franken.
9 Müssen sich Anspruchsberechtigte weiterhin für Stellen bewerben?
Ja. Gemäss Gesetz müssen sich Bezüger von Überbrückungsleistungen um die Integration in den Arbeitsmarkt bemühen und ihre Bemühungen jährlich nachweisen. Wer das unterlässt, muss aber nicht mit Konsequenzen rechnen.
10 Wo findet man weitere Informationen?
Ein Merkblatt zu den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ist ebenfalls im Internet erhältlich.