1. Was ist eine Ordnungsbusse?

Das sind Bussen für leichte Verletzungen der Verkehrsregeln, die nicht ins Strafregister eingetragen werden. Grund: Es wird nicht geprüft, wer die Verletzung begangen hat. Wenn die Busse bezahlt wird, ist die Sache für die Behörden erledigt. 

  1. Was sind solche leichten Verletzungen der Verkehrsregeln?

Darunter fallen beispielsweise verbotenes Parkieren, Überziehen der zulässigen Parkierzeit oder geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen.

  1. Was sind gering­fügige Geschwin­dig­keitsüberschreitungen?

Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts bis 15 km/h, ausserorts bis 20 km/h und auf der Autobahn bis 25 km/h.

  1. Wie hoch ist eine Ordnungsbusse maximal?

Eine Ordnungsbusse beträgt von Gesetzes wegen nicht mehr als 300 Franken.

  1. Fällt eine Ordnungs­busse höher aus, wenn man in der Vergangen­heit bereits mehrere solche Bussen erhalten hat?

Nein. Frühere Ordnungsbussen haben keinen Einfluss auf die Bussenhöhe, da diese in keinem Register festgehalten sind.

  1. Hat das Einkommen oder das Vermögen einen Einfluss auf die Höhe der Ordnungs­busse?

Nein. Die finanziellen Verhältnisse werden bei der Festsetzung der Ordnungsbusse nicht berücksichtigt – denn es wird ja nicht geprüft, wer die Verkehrsregelverletzung begangen hat. Die Höhe der Busse richtet sich nach dem Ordnungsbussenkatalog.

  1. Darf man eine Ordnungsbusse in Raten bezahlen?

Nein. 

  1. Fallen beim Ord­nungs­bussen­verfahren Schreibgebühren oder sonstige Kosten an?

Nein. Das Verfahren ist kostenlos.

  1. Was passiert, wenn man eine Ordnungs­busse nicht innerhalb der angegebenen Frist bezahlt?

Dann wird das ordentliche Verfahren eröffnet. Dieses Verfahren ist kostenpflichtig. Man riskiert ausserdem einen Eintrag ins Strafregister, eine höhere Busse sowie ein Administrativverfahren durch das Strassenverkehrsamt mit einer Verwarnung oder einem Ausweisentzug.

  1. Kann man eine Ordnungsbusse erfolgreich bestreiten, wenn man Halter des Wagens ist, jedoch nicht selbst gefahren ist?

Nein. Seit Anfang dieses Jahres gilt neu: Der Halter eines Autos haftet für eine Ordnungsbusse, wenn der fehlbare Lenker nicht bekannt ist.