Eine Ehefrau und ihre fünf Kinder erbten rund 100 Millionen Franken. Sie genehmigten ein Honorar für den Willensvollstrecker in der Höhe von 334 000 Franken. Fünf Jahre später klagten zwei der Nachkommen und verlangten vom Willensvollstrecker rund 50 000 Franken zurück. Das Zivilgericht Basel-Stadt und das Appellationsgericht wiesen die Klage ab. Grund: Nur zwei der Erben statt alle ge-meinsam hatten geklagt. Gleicher Meinung ist das Bundesgericht.
 
Bundesgericht, Urteil 5A_881/2012 vom 26. April 2013