Mit ihrer Klage fordert die 28-jährige Frau, dass die Kündigung aufgehoben wird. Ihr Anwalt sagt, der Vermieter habe zwei Kündigungsgründe angegeben. Zum einen die Untermiete. Zum andern, dass die Mieterin fast einen Monat lang den Mietzins schuldig geblieben sei. Später sei der Mieterin vorgeworfen worden, sie erziele aus der Untermiete einen ungerechtfertigten Gewinn. Sie verlange von den Untermietern bei einem Mietzins von 1900 Franken für die 3,5-Zimmer-Wohnung einen Aufpreis von 300 Franken pro Monat. Zudem laufe die Untermiete unbefristet, eine Rückkehr der Mieterin in die Wohnung sei nicht absehbar.
Laut dem Anwalt der Mieterin sind diese Begründungen im Nachhinein konstruiert worden. Er schaut dabei tadelnd die Rechtsanwältin des Vermieters an. Die versehentlich ausstehende Miete sei sofort überwiesen worden. Die Untermietverträge seien bloss deshalb unbefristet ausgefertigt worden, weil die Dauer der humanitären Einsätze der Mieterin im Ausland nicht klar gewesen sei. Und für den Aufpreis habe es eine Gegenleistung gegeben: Telefon, TV, Strom, Nutzung der Möbel seien in der Untermiete inbegriffen gewesen. Rechtlich sei der tatsächliche Kündigungsgrund ausschlaggebend: Dem Vermieter habe einfach die Untermiete nicht gepasst. Das müsse aber toleriert werden. Die Kündigung sei somit missbräuchlich und deshalb aufzuheben.
Vermieter: «Nicht im Traum an Untermiete gedacht»
Der Vermieter ist sichtlich irritiert. «Ich bin kein Immobilienhai, der Leute auf die Strasse stellt», betont der Rentner. Die Einzelrichterin will von ihm wissen, wie es denn zur Kündigung gekommen sei. Der Mann erzählt: Die Mieterin habe ihm per E-Mail mitgeteilt, dass in den nächsten Tagen zwei Untermieter in die Wohnung einziehen würden. «Das war alles sehr kurzfristig und überraschend, nicht im Traum hätte ich je an eine Untermiete gedacht», fügt der 65-Jährige an. Im Haus sei zwei Mal eingebrochen worden. Deshalb wolle er wissen, wer ein und aus geht.
Die Mieterin habe beim Einzug bestätigt, dass sie mindestens fünf Jahre bleiben werde, erzählt er. Ein Jahr später komme sie mit der Untermiete. Er fühle sich hintergangen. «Das Vertrauensverhältnis ist total zerstört.» Hätte er von der beabsichtigten Untermiete gewusst, wäre die Wohnung an eine andere Person vergeben worden.
«Und dann?», hakt die Einzelrichterin nach. Dann habe er sich rechtlich erkundigt und festgestellt, dass er Untermieter offenbar tolerieren müsse. «Damit bin ich aber nicht einverstanden – und so habe ich die Notbremse gezogen und gekündigt», räumt der Vermieter offenherzig ein.
Auch die 28-jährige Mieterin wird eingehend befragt, etwa zur Dauer der verschiedenen Auslandeinsätze, die im Hinblick auf eine diplomatische Karriere erfolgen. Drei, vier Jahre oder mehr – wie lange alles dauert, wird dabei nicht so recht klar. Es zeigt sich auch, dass die Mieterin den Zuschlag von 300 Franken zuerst recht grosszügig bemessen hatte und vor dem Gerichtsverfahren einen Teil zurückzahlte.
Das Urteil ergeht später schriftlich. Das Gericht heisst die Klage gut. Die Kündigung sei erfolgt, weil die Mieterin ihr Recht auf Untermiete genutzt habe. Das Gericht hebt die Kündigung deshalb auf. Die anderen Gründe seien vorgeschoben, der fehlende Mietzins etwa sei erst im Nachhinein aufgefallen. Damit war die heikle rechtliche Frage gar nicht mehr zu prüfen, inwiefern ein Vermieter unbefristete Untermietverträge tolerieren muss.
Untermiete: Mieter darf nichts daran verdienen
Jeder Mieter darf einzelne Räume oder die ganze Wohnung untervermieten. Er muss jedoch den Vermieter vorgängig informieren und dessen Zustimmung verlangen. Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern. Zum Beispiel, wenn der Mieter sich weigert, die Bedingungen des Untermietvertrags offenzulegen (unter anderem den Mietzins).
Grundsätzlich darf ein Mieter an der Untermiete nichts verdienen. Tipp: Am besten schicken Sie dem Vermieter eine Kopie der Abmachung mit dem Untermieter.
Wenn der Vermieter nicht reagiert, dürfen Sie davon ausgehen, dass er die Untervermietung akzeptiert. Verweigert er die Zustimmung ohne Angabe von Gründen, sollten Sie nachhaken und eine schriftliche Begründung verlangen. Kündigt der Vermieter, wenden Sie sich an die Schlichtungsbehörde. Die Adressen finden Sie unter www.saldo.ch/eCa9be.