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Eine Arztassistentin arbeitete sechs Jahre in einer Praxis. Dann erhielt sie die fristlose Kündigung. Die Ärztin warf der Angestellten vor, sie habe Geld entwendet. Das Richteramt in Solothurn beurteilte die fristlose Kündigung als unzulässig. Zum gleichen Schluss kam das Obergericht. Die Arbeitgeberin hätte innert zwei bis drei Arbeitstagen fristlos kündigen müssen, nachdem sie vom Fehlverhalten erfuhr. Die Ärztin habe aber eine Woche lang zugewartet. Deshalb sei die Kündigung verspätet. Zudem fehlten in der Kasse lediglich 10 Franken. Die Ärztin muss der Ex-Mitarbeiterin den Lohn für zweieinhalb Monate von 13 851 Franken zahlen sowie eine Entschädigung von 5250 Franken.
Obergericht Solothurn, Urteil ZKBER.2018.22 vom 24. Juli 2018
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