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Eine Tochter benutzte das Auto ihrer Mutter. Unterwegs schlug ein Passant mit der Hand auf die Motorhaube.
Dabei entstand eine Delle. Die Tochter fuhr weiter und reichte später bei der Polizei einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung ein. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Mann frei, das Obergericht bestrafte ihn. Das Bundesgericht sah es anders. Die Tochter habe das Auto nur ausgeliehen. Da das Auto der Mutter gehöre, habe die Tochter keinen finanziellen Schaden erlitten. Deshalb sei sie nicht zum Strafantrag befugt gewesen. Ihre Mutter als Eigentümerin hätte ihn einreichen müssen.
Bundesgericht, Urteil 6B_428/2017 vom 16. März 2018
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Kenne Fall und Prozessgeschichte sehr genau. Zugeschlagen wurde nicht. Prozessual betroffen war kein Passant, sonder ein vorausfahrender Automobilist. Die Fahrerin machte den Schaden geltend, nachdem sie sich mit ihren Mitfahrern abgesprochen hatte, wobe einer dann \"umgekippt\" ist und sich nicht mehr erinnern konnte. Der \"angebliche\" (O-ton Bundesgericht) Schädiger hatte ab Beginn auf eine formungültige Strafanzeige hingewiesen. Das BezGer sagte: Antrag gültig, Beweis nicht erbracht, ergo Freispruch. das OGZ sagte: Antrag gültig, Beweis OK, verurteilt. erst das BGer \"hörte\" genauer hin. Und ja: es ist die zweite Klatsche für das OGZ in diesem Fall: das erste Urteil war nicht durch den Gerichtspräsidenten unterschrieben. Aber eigentlich sagt das Urteil nichts Neues. Die Fahrerin wäre nur bei Unbrauchbarkeit rsp. bei Eintritt eines finanziellen Schadens anzeigeberechtigt gewesen. War aber schon immer so. Musste einfach wieder mal gesagt werden. Last but not least: der Beschwerdeführer war nicht mal berufsmässig durch einen Anwalt vertreten.