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Der Vermieter kündigte einer Familie die Wohnung. Er wolle selbst dort wohnen. Die Familie wehrte sich vor dem Mietgericht Zürich. Man habe sich bereits früher beim Vermieter beschwert, unter anderem weil aus dem Atelier im Parterre Gerüche von gefährlichen Lösungsmitteln kamen. Nach solchen Streitfällen schreibe das Gesetz eine Sperrfrist von drei Jahren vor. In dieser Zeit dürfe der Vermieter nicht kündigen. Laut Mietgericht Zürich reichen solche Reklamationen aber nicht für eine Sperrfrist. Dafür brauche es einen Streit, den die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben bereinigten.
Mietgericht Zürich, Urteil MB140039 vom 18. Januar 2017
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