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Macht jemand Privatkonkurs, hat er ab Datum der Konkurseröffnung keine Verfügung mehr über sein Vermögen – seinen Lohn kann er aber behalten. Das gilt auch, wenn der Lohn zuvor gepfändet wurde. So urteilte die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Sie wies das Betreibungsamt an, einem Beschwerdeführer den Lohn auszuzahlen. Massgebend ist laut der Aufsichtsbehörde die Fälligkeit des Salärs. Im vorliegenden Fall wurde der Lohn erst nach der Konkurseröffnung fällig.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kanton Solothurn, Urteil SCBES.2016.1 vom 4. Februar 2016
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