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Eine Frau beantragte im Scheidungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung. Das Zürcher Obergericht wies ihr Gesuch mit der Begründung ab, sie habe das Einkommen ihres Konkubinatspartners nicht offengelegt.
Dagegen wehrte sich die Frau erfolgreich beim Bundesgericht. Dieses stellt klar: Es gibt keine gesetzliche Grundlage, wonach ein Konkubinatspartner die Prozesskosten des Partners übernehmen muss. Das Obergericht muss die finanzielle Situation der Klägerin deshalb erneut prüfen.
Bundesgericht, Urteil 5A_734/2015 vom 17. Dezember 2015
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