Inhalt
Ein Konzern stufte einen Manager zurück. Dieser kündigte die Stelle und wechselte zu einer Konkurrenzfirma. Nun fordert der Konzern von seinem Ex-Mitarbeiter eine Konventionalstrafe von 180 000 Franken. Dabei beruft er sich auf den Arbeitsvertrag. Dort war eine Konventionalstrafe im Umfang eines Jahreslohnes vereinbart, falls der Mitarbeiter innert zwei Jahren nach Arbeitsende zur Konkurrenz wechselt. Das Arbeitsgericht Luzern, das Kantonsgericht Luzern und das Bundesgericht wiesen die Klage ab. Grund: Wer aus einem vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass kündigt, muss keine Konventionalstrafe zahlen.
Bundesgericht, Urteil 4A_468/2017 vom 12. März 2018
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden