Eine Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht, wenn sie am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird. Das war bei der Beschwerde gegen einen Entscheid über Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Maur ZH umstritten. Die Frist lief am 24. September 2015 ab. Der Briefumschlag der Beschwerdeführerin trug aber den Poststempel vom 25. September. Das Sozialversicherungs­gericht des Kantons Zürich trat nicht auf ihre Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin argumentierte, sie und ihre Tochter könnten bezeugen, dass ihr Anwalt den Brief rechtzeitig am 24. September in den Briefkasten geworfen habe. Das Sozialversicherungsgericht glaubte ihnen nicht, das Bundesgericht ebenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin sei als Mandantin und ihre Tochter aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe nicht als Zeugin geeignet.

Bundesgericht, Urteil 9C_118/2016 vom 19. April 2016