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Ein Einzelrichter im Kanton Zürich erliess ein Urteil. Darauf reklamierte die Klägerin. Ihr sei trotz Antrag keine Parteientschädigung zugesprochen worden. Der Richter stimmte zu und urteilte ein zweites Mal, diesmal mit Parteientschädigung. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich der Beklagte. Das Obergericht gab ihm recht. Das Gericht dürfe einen Entscheid nicht selber berichtigen, auch wenn es einen Fehler gemacht habe. Wer mit einem Urteil nicht einverstanden ist, müsse die Beschwerde beim höheren Gericht einreichen.
Obergericht Zürich, Urteil PS160245 vom 24. Januar 2017
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