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Ein Vermieter kündigte einem Arzt die Praxis wegen eines Umbaus. Der Arzt wehrte sich, die Parteien vereinbarten eine Mieterstreckung von vier Jahren. Innert dieser Frist wollte der Vermieter Fenster und Balkone erneuern. Der Arzt wehrte sich beim Mietgericht des Kantons Waadt. Das Gericht verbot dem Vermieter, Änderungen an der Arztpraxis vorzunehmen. Die Bauarbeiten seien unzumutbar. Das Kantonsgericht bestätigte den Entscheid.
Kantonsgericht Waadt, Urteil 454 vom 6. Oktober 2017
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