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Ja. Der Kanton kann die bei unentgeltlicher Rechtspflege vorgeschossenen Gerichts- und Anwaltskosten zu einem späteren Zeitpunkt zurückfordern. Voraussetzung dafür ist, dass sich Ihre wirtschaftliche Lage deutlich verbessert hat. Das ist der Fall, wenn Sie nun über ein Vermögen von über 50 000 Franken verfügen. Das Recht des Kantons auf Rückforderung erlischt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
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