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Nein. Das Alterskapital von kinderlosen ledigen Versicherten fällt gemäss Gesetz bei deren Tod an die Pensionskasse. Allerdings können die Pensionskassen in ihrem Reglement eine andere Regelung vorsehen. Diese kann beispielsweise die Auszahlung eines bestimmten Kapitals oder einer Rente an Konkubinatspartner vorsehen. Schauen Sie deshalb im Pensionskassenreglement nach, was bei einem Todesfall vor Erreichen des Rentenalters mit Ihrem Geld passiert und wen Sie allenfalls begünstigen können.
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