Inhalt
Nein. Sie beide erhalten die Wohnung gemeinsam zu Miteigentum, und zwar im Verhältnis der jeweiligen Wertquoten.
Das hätten Sie vermeiden können, wenn Sie bei der Vereinbarung des Vorkaufsrechts geregelt hätten, was im Fall passiert, wenn beide verbleibenden Eigentümer ihr Vorkaufsrecht ausüben wollen. Sie hätten beispielsweise eine bestimmte Reihenfolge festlegen können, eine Versteigerung an den Meistbietenden oder einen Losentscheid.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden