1 Wann darf Pensions­kassengeld vorzeitig bezogen werden?

Vorbezüge sind möglich für die Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum, bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und teilweise beim endgültigen Verlassen der Schweiz. Das Auszahlen der Austrittsleistung ist auch möglich, wenn sie beim Verlassen der Pen­sionskasse weniger als einen Jahresbeitrag ausmacht.

2 Darf man Pensions­kassengeld für den Erwerb einer Ferien­wohnung verwenden?

Nein. Das ist nur für dauernd selbstbewohnte Liegenschaften möglich. 

3 Kann man Pensions­kassengeld auch für den Kauf von Anteils­scheinen einer Wohnbaugenossen­schaft beziehen?

Ja. Auch hier gilt: Die so mitfinanzierte Wohnung muss selbst bewohnt werden.

4 Wofür können Wohnungseigentümer das Geld sonst noch beanspruchen?

Etwa zur Rückzahlung von Hypothekardarlehen oder für Investitionen in die Wohnung.

5 Darf die Pensions­kasse einen Vorbezug für Wohneigentum verweigern?

Sie darf die Auszahlung bei ­einer Unterdeckung zeitlich oder betragsmässig begrenzen, falls das Reglement dies vorsieht. Zudem kann die Kasse den Vorbezug von Altersgut­haben für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen verweigern.

6 Bis zu welchem Alter ist ein Bezug für Wohn­eigentum möglich?

Bis drei Jahre vor dem Anspruch auf die Altersleistungen. Das Reglement der Vorsorge­einrichtung kann diese Frist aber reduzieren oder ganz aufheben.

7 Darf man die Höhe des Kapitalbezugs frei wählen?

Nein. Bei Wohneigentum muss der Vorbezug – ausser für den Erwerb von Anteilsscheinen an Wohnbaugenossenschaften – mindestens 20 000 Franken be­tragen. Beim Kapitalbezug ­wegen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit muss man das ganze Vor­sorgeguthaben beziehen.

8 Gibt es Maximal­limiten für die Finanzierung von Wohneigentum?

Ja. Über 50-jährige Versicherte können für Wohn­eigentum höchstens den ­Betrag vorzeitig beziehen, den sie bis zum 50. Altersjahr gespart hatten – oder die Hälfte des aktuellen ­Vorsorgeguthabens. 

9 Was passiert, wenn das mit Pensions­kassen­geldern finanzierte Eigenheim verkauft wird?

Das Geld muss dann aus dem Verkaufserlös wieder in die Pensionskasse zurückgezahlt werden. Keine ­Rückzahlungspflicht besteht, wenn das Wohneigentum an einen vorsorgerechtlich Begünstigten, also etwa an ein Kind oder den Ehegatten, übertragen wird.

10 Kann man das vorbezogene Kapital freiwillig zurückzahlen?

Ja, bis spätestens drei Jahre vor dem Anspruch auf die Altersleistungen. Der Mindestbetrag für die Rückzahlung beträgt 20 000 Franken.